Wenn zwei Menschen die Ehe schließen, gehen sie davon aus, dass ihre Ehe ein Leben lang halten wird. Das wünsche auch ich ihnen – selbstverständlich. Leider sprechen die Scheidungszahlen aber dagegen.

Es ist auch nicht einfach im Zusammenhang mit der Eheschließung oder aber bei intakter harmonischer Ehe einen Ehevertrag zu schließen. Viele Partner werten einen Ehevertrag als Misstrauensbekundung gegenüber dem anderen. Aber viele Ehepaare, die sich später doch scheiden lassen, bereuen dann, dass sie nicht bereits vor Jahren „zu Friedenszeiten“ einen Ehevertrag geschlossen haben, der nun die Rechtsverhältnisse für den Fall der Scheidung klar regelt. Den meisten Ehegatten ist nicht einmal ansatzweise bewusst, welche enormen finanziellen Konsequenzen die Ehe hat.

Auseinandersetzungen über die Folgen der Ehe im Zusammenhang mit der Scheidung sind emotional ungeheuer belastend, nicht selten existenziell und darüber hinaus kostenintensiv. Einverständliche Scheidungsvereinbarungen sind bei Trennung oder Scheidung immer schwerer zu erreichen. Jeder Ehegatte ist bestrebt, die für ihn allein günstigste Lösung zu finden. Am Anfang der Ehe, wenn beide Ehegatten das Beste füreinander wollen, ist es wesentlich leichter, einen Ehevertrag zu schließen. Hierbei sind beide Ehegatten meist bereit, nicht nur die eigenen Interessen durchzusetzen, sondern sie suchen eine für beide Partner tragfähige Lösung.

Ein Ehevertrag muss von einem Notar beurkundet werden. Jeder Ehegatte sollte sich aber bezüglich der inhaltlichen Gestaltung des Ehevertrags anwaltlich beraten lassen.

Nach der seit einigen Jahren gültigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein Ehevertrag im Falle der Scheidung vom Gericht einer so genannten Inhalts- und Ausübungskontrolle unterzogen, wenn ein Ehegatte Ansprüche bei Gericht geltend macht. Diese Verpflichtung üben die Gerichte einzelfallbezogen aus. Grundsätzlich will die Rechtsprechung gewährleisten, dass der wirtschaftlich schwächere Ehegatte nicht unangemessen benachteiligt wird. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen zum Ehegattenunterhalt, hier vordringlich der Betreuungsunterhalt, der Altersunterhalt, Krankheitsunterhalt und in diesem Zusammenhang dann auch für Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich. Schlimmstenfalls führt diese Inhaltskontrolle des Gerichts zur Nichtigkeit des Ehevertrags und damit zu seiner Unwirksamkeit insgesamt. Diese möglichen Folgen gilt es durch kompetente rechtliche Beratung beim Abschluss des Vertrages zu vermeiden.