Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Rechtsanwalts ist das RVG. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach sogenannten Verfahrenswerten, die im gerichtlichen Verfahren vom Gericht festgesetzt werden. Für seine außergerichtliche Tätigkeit ermittelt der Anwalt diese nach den Regelungen im GKG oder FamGKG, also Kostengesetzen, die für das gerichtliche Verfahren gelten.

Nun ist es zu Beginn des Mandats oft schwierig, genaue Auskunft zu geben, weil sich die Verfahrenswerte noch nicht zuverlässig ermitteln lassen oder aber nicht abzusehen ist, ob eine außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit bereits erfolgreich ist oder doch Antrag bei Gericht gestellt werden muss. Ich bemühe mich aber, Ihnen so früh wie möglich Informationen zu den Kosten zu geben. Zu diesem Zweck arbeite ich auch mit Vorschussrechnungen.

Im Ehescheidungsverfahren zum Beispiel bestimmt sich der Verfahrenswert nach der Summe des Nettoeinkommens beider Ehegatten, welches über einen Zeitraum von 3 Monaten erzielt wird. Abschläge können für Unterhaltsverpflichtungen vorgenommen werden. Die Berücksichtigung hohen Vermögens ist möglich. Weitere Verfahrenswerte werden für die Folgesachen separat ermittelt.

Für die außergerichtliche Vertretung darf ein Rechtsanwalt bis zu 2,5 Gebühren, je nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, berechnen, in der Regel jedoch 1,3. Im gerichtlichen Verfahren stehen dem Rechtsanwalt 2,5 Gebühren, für einen Vergleich weitere 1,0 oder 1,5 Gebühren, zu.

Ich kann Ihnen das gesamte Kostenrecht hier nicht umfassend darstellen. Wir müssen im Einzelfall darüber sprechen. Für Ihren vorläufigen Überblick stelle ich Ihnen einen Link zu  www.anwaltverein.de/leistungen/prozesskostenrechner zur Verfügung.

Für bedürftige Rechtssuchende mit geringem Einkommen gibt es die Möglichkeit Beratungshilfe und im Gerichtsverfahren Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Über die Rückzahlung entscheidet das Gericht in Abhängigkeit von Ihrem Einkommen. Auch Einkommensveränderungen nach der Beendigung des Verfahrens werden berücksichtigt und müssen jetzt von Ihnen unaufgefordert dem Gericht mitgeteilt werden.

 

Finanzierungshilfen für Mandanten

Nicht jeder Bürger ist wirtschaftlich in der Lage, die oft für die rechtliche Durchsetzung eigener Rechte erforderlichen Mittel vorab aufzubringen. Dennoch gewährt das Grundgesetz jedem Bürger Zugang zum Recht. In der Praxis wird dies durch die Instrumente der Beratungshilfe, Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe und Pflichtverteidigung realisiert.

Beratungshilfe

Die Beratungshilfe ist geeignet für außergerichtliche rechtliche Beratungen durch einen Rechtsanwalt und die Vertretung im außergerichtlichen Bereich in sonstigen Sachen.

Um die Beratungshilfe müssen Sie sich in erster Linie selbst kümmern. Diese wird beantragt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie wohnen. Beratungshilfe gibt es nur bei Bedürftigkeit. Wenn Ihr Einkommen abzüglich der Wohnkosten und Unterhaltspflichten unter 500,00 € monatlich beträgt, könnte diese in Betracht kommen.

Sie erhalten dann vom Gericht einen so genannten Berechtigungsschein. Dieser muss dem Anwalt vorgelegt werden. Außerdem darf der Rechtsanwalt auch bei Beratungshilfe eine Schutzgebühr von 15,00 € verlangen. Weitergehende Vorschüsse darf er nach Übergabe des Berechtigungsscheins nicht mehr verlangen.

In jedem Fall sollten Sie nicht mit leeren Händen zum Rechtsanwalt gehen, wenn Sie glauben, Anspruch auf Beratungshilfe zu haben. Denn erst mit der Übergabe des Berechtigungsscheins darf der Rechtsanwalt keinen Vorschuss mehr verlangen. Regt der Rechtsanwalt im ersten Gespräch an, Sie sollten sich den Berechtigungsschein besorgen, so tun Sie dies unverzüglich. Wenn der Rechtsanwalt einen Vorschuss verlangt und Sie legen den Berechtigungsschein nicht vor, bevor die Frist zur Zahlung des Vorschusses abgelaufen ist, darf der Rechtsanwalt das Mandat wegen Nichtzahlung niederlegen und wird Ihnen eine Rechnung schicken.

Prozess-/Verfahrenskostenhilfe

Prozess-/Verfahrenskostenhilfe erhält, wer einen Gerichtsstreit führt, der Aussichten auf Erfolg hat und zugleich bedürftig ist. Die Bedürftigkeitsvoraussetzungen entsprechen in etwa denen bei Beratungshilfe. Je nach Grad der Bedürftigkeit übernimmt die Justizkasse ganz die Gerichtskosten und die Kosten eines eigenen Anwalts oder aber es werden Raten festgesetzt, d. h. der Betroffene muss sehr wohl die Kosten tragen, aber nicht wie üblich auf einmal und im Voraus.

In jedem Fall entfällt nicht das gesamte Prozessrisiko, denn wenn der Rechtsstreit nur zu einem Teil oder gar nicht gewonnen wird, muss der Betroffene zumindest die gegnerischen Anwaltskosten entsprechend der Quote des Unterliegens erstatten.

PKH/VKH kann man sowohl als Kläger/Antragsteller als auch als Beklagter/Antragsgegner erhalten. Eine Klage/ein Antrag mit PKH/VKH kann bedingt und unbedingt eingereicht werden. Der sicherste Weg ist, zunächst nur die PKH/VKH zu beantragen und noch nicht die Klage einzureichen. Dennoch muss der Antrag ordentlich begründet werden, damit das Gericht die Erfolgsaussichten prüfen kann. Im Rahmen dieser Prüfung wird der Antrag auf Schlüssigkeit geprüft, also gibt es für das Geforderte überhaupt einen Anspruch und sind die Anspruchsvoraussetzungen wenigstens nach dem Klageentwurf behauptet.

Wenn Sie trotz Bedenken Ihren Rechtsanwalt zu einem PKH/VKH-Antrag drängen und die PKH/VKH dann abgelehnt wird (mangels Bedürftigkeit oder mangels Erfolgsaussichten) entstehen für diesen Antrag Gebührenansprüche beim Rechtsanwalt. Für die Fertigung eines PKH/VKH-Antrags mit Anspruchsentwurf stehen dem Rechtsanwalt Gebührenansprüche zu. Wird dem PKH/VKH-Antrag stattgegeben, werden die Gebühren des Rechtsanwalts auf das Gerichtsverfahren angerechnet – es wird also nicht teurer durch die PKH/VKH.

Wichtig zu wissen ist noch zweierlei: Der Rechtsanwalt erhält von der Justizkasse geringere Gebühren als bei einem „normalen“ Fall. Erhalten Sie PKH/VKH in Raten, kann der Rechtsanwalt von der Justizkasse verlangen, dass diese die Differenz zu den vollen Beträgen auch von Ihnen einzieht.

Die Bedürftigkeit wird auch nach dem Prozess vom Gericht überprüft und zwar bis zu vier Jahren. Geht es Ihnen wirtschaftlich nach dem Prozess also wieder besser, kann die PKH/VKH auch nachträglich wieder aufgehoben werden. In diesem Fall wird Ihr Rechtsanwalt sich ebenfalls an Sie wenden wegen noch nicht erhaltener Anwaltsgebühren. Deshalb ist es wichtig, auf spätere Nachfragen des Gerichts die wirtschaftlichen Umstände wie bei der Antragstellung genau (und zügig) darzulegen.