Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt ist der bei weitem umstrittenste Anspruch im Zusammenhang mit der Trennung und der Scheidung der Ehegatten.

Ein Ehegatte kann zunächst Anspruch auf Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens während der Ehe haben. Wie der Name schon sagt, handelt es sich hier um einen Anspruch auf Unterhalt bis zur Rechtskraft der Ehescheidung.

Darüber hinaus kann ein Ehegatte auch Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben. Im Jahr 2008 wurde das Unterhaltsrecht umfassend reformiert. Nach § 1569 BGB obliegt es einem jeden Ehegatten, nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Es ist zu prüfen, ob der Unterhalt fordernde Ehegatte ehebedingte Nachteile hatte. Nur wenn einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist, besteht ein Unterhaltsanspruch. Diese Unterhaltstatbestände können sein:

  • Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
  • Unterhalt wegen Alters
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Jedem Ehegatten obliegt es, unter Berücksichtigung seiner Verpflichtung zur Kinderbetreuung, seines Alters und seiner Gesundheit, nachehelich eine eigene angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

Der Gesetzgeber schuf darüber hinaus die Möglichkeit, den nachehelichen Unterhalt im Rahmen einer Billigkeitsprüfung der Höhe nach herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen.

Die Beratung und Prüfung von Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt respektive die Berechnung von Ehegattenunterhalt ist dermaßen komplex, dass eine vollständige Darstellung hier unmöglich ist.