Die Ehewohnung steht unter dem besonderen Schutz des Gesetzgebers und behält diesen Status bis zur Rechtskraft der Ehescheidung bei. Im Sinne der Eheerhaltung soll es den Ehegatten möglich sein, ihre Ehe in der von ihnen genutzten Wohnung fortzuführen.
Demzufolge ist es zunächst unerheblich, ob eine Wohnung von einem oder beiden Ehegatten angemietet wurde, in wessen Eigentum die Wohnung oder das Haus steht.
Es besteht für das Gericht die Möglichkeit, auf Antrag eines Ehegatten die Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens oder nachehelich einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Dies ist aber selten notwendig, da sich die Ehegatten meist anderweitig einigen.
Eine besondere Bedeutung erlangt die Ehewohnung in den Fällen, in denen ein Ehegatte um gerichtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz nachsucht. Dann ist es dem Gericht möglich, einem Ehegatten die alleinige Nutzung der Ehewohnung unter Ausschluss des anderen Ehegatten, zeitlich begrenzt bis zu 6 Monaten, zuzuweisen. Mit einer solchen Gewaltschutzverfügung kann der beeinträchtigte Ehegatte die sofortige Entfernung des anderen Ehegatten aus der Wohnung auch von der Polizei verlangen.
Nutzt ein Ehegatte die im Eigentum des anderen Ehegatten stehende Wohnung allein, ist er verpflichtet, auf ausdrückliches Verlangen hin eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Für die Miete der gemeinsam angemieteten Wohnung haften die Ehegatten zunächst gemeinsam, das heißt zu je ½. Verbleibt ein Ehegatte nach einer Überlegungsfrist, die die Rechtsprechung mit bis zu ca. 3 Monaten bemisst, in der gemeinsamen Wohnung, ist er im Innenverhältnis verpflichtet, die Miete allein zu tragen. Spätestens bei Rechtskraft der Scheidung erwirbt der weichende Ehegatte einen Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des gemeinsamen Mietvertrags gegenüber dem verbleibenden Ehegatten.