Viele Ehegatten sind Inhaber gemeinsamer Konten, Sparverträge und Depots. Hier gilt zunächst die Vermutung des Gesetzgebers, dass beide Ehegatten im Innenverhältnis zu je ½ berechtigt sind. Hebt ein Ehegatte mehr als die Hälfte von einem solchen gemeinsamen  Konto ab, ist er dem anderen zur Rückzahlung verpflichtet. Eine solche Rückforderung kann man verhindern, indem der Ehegatte als Kontoinhaber so zeitig wie irgend möglich der Bank gegenüber die Weisung erteilt, nur noch auf gemeinsame Anweisung beider Kontoinhaber (Ehegatten) auszuzahlen. Hat der andere Ehegatte das Geld bereits abgehoben, kann man die Rückforderung gerichtlich durchsetzen und unter Umständen erst im Wege der Zwangsvollstreckung realisieren. Und: Jede Trennung kostet Geld. Plötzlich müssen zwei Mieten bezahlt, unter Umständen Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie Anwalts- und Gerichtskosten aufgebracht werden.

Besondere Beachtung bedürfen die Konten, über die die Ehegatten als so genannte Oder-Konten gemeinsame Verfügungsberechtigung besitzen und die gleichzeitig die Inanspruchnahme eines Dispositionskredits ermöglichen. Hier ist unverzüglich gegenüber der kontoführenden Bank zu erklären, dass Verfügungen über das Konto nur noch von beiden Ehegatten gemeinsam gestattet sind. Geben sie eine solche Erklärung nicht ab, haften sie im Streitfall für die Verfügung des anderen Ehegatten gegenüber der Bank als Gesamtschuldner und zwar in voller Höhe!

Gemeinsame Konten sollten so früh wie irgend möglich gekündigt werden.

Für gemeinsame Verbindlichkeiten haften die Ehegatten im Innenverhältnis, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen, also je zu ½. Der Bank ist es egal, von wem sie befriedigt wird. Unter Umständen sind hier Forderungen der Ehegatten untereinander wegen Gesamtschuldnerausgleich möglich. Häufig werden die Zahlungen auch bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts berücksichtigt.