Der Rechtsanwalt ist der einseitige und alleinige Vertreter einer Partei. Anwälte dürfen von Gesetzes wegen grundsätzlich keine Informationen an die andere Partei oder Dritte weiterleiten. Wenn sie das dennoch tun, begehen sie unter Umständen sogar eine Straftat.
Gerade Ehegatten haben in ihren familienrechtlichen Angelegenheiten sehr unterschiedliche Interessen:
Der eine Ehegatte begehrt Ehegattenunterhalt. Der Partner will einen solchen nicht oder einen möglichst geringen Betrag zahlen.
Oder aber: Ein Ehegatte möchte das Alleineigentum an dem gemeinsamen Einfamilienhaus übernehmen, dem Miteigentümer einen möglichst geringen Preis zahlen. Der andere Miteigentümer-Ehegatte möchte einen höchstmöglichen Gewinn aus dem Verkauf der gemeinsamen Immobilie erzielen.
Die Antwort kann also nur lauten: Einen so genannten „gemeinsamen“ Anwalt gibt es nicht.
Kommen dennoch beide Ehegatten gemeinsam zur Beratung, kann der Anwalt nur einen Ehegatten juristisch beraten. Also: Die Ehegatten müssen zunächst entscheiden, welcher von ihnen beraten werden will. Der Beratungssuchende muss dann allein entscheiden, ob er dem andere die Anwesenheit bei seiner Beratung gestattet.
Mit der Reform des Familienverfahrensrechts hat der Gesetzgeber seit 01.09.2009 die – bis dahin schon de facto praktizierte – Möglichkeit geschaffen, dass derjenige Ehegatte, der lediglich seine Zustimmung zum Scheidungsantrag erklärt, der Vertretung durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht nicht bedarf. Dies eröffnet den Ehegatten die Möglichkeit, dass ausschließlich ein Ehegatte, durch seinen Rechtsanwalt vertreten, beim Amtsgericht die Ehescheidung beantragt und der andere Ehegatte, ohne anwaltliche Vertretung, seine Zustimmung zur Ehescheidung persönlich gegenüber dem Gericht erklärt. Hier besteht auch die Möglichkeit der Ehegatten, eine Vereinbarung über die Anteile an den Verfahrenskosten insgesamt zu treffen.
Aber der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte kann dann auch im Gerichtsverfahren wirksam keine weiteren eigenen Anträge stellen (Anwaltszwang).