Der Elternteil, der die Kinder nicht betreut, also den so genannten Betreuungsunterhalt gerade nicht erbringt, ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet.

Die Höhe des im Einzelfall geschuldeten Barunterhalts bestimmt sich nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Nach der Rechtsprechung gilt die Vermutung, dass ein Elternteil zur Zahlung von Mindestunterhalt minderjähriger Kinder leistungsfähig ist. Ist er es nicht, trägt er dafür die Darlegungs- und Beweislast, denn gegenüber dem minderjährigen einkommenslosen Kind ist der unterhaltsverpflichtete Elternteil zu einer so genannten gesteigerten Erwerbsobliegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch noch gegenüber dem so genannten privilegierten volljährigen Kind. Das sind die Kinder, die sich nach Vollendung des 18. Lebensjahrs noch in vollzeitiger Schulausbildung befinden.

Gegenüber dem volljährigen Kind sind beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit anteilig zum Barunterhalt verpflichtet. Es gilt ein höherer Selbstbehalt.

Betreuen beide Elternteile ein minderjähriges Kind in nahezu gleichem Zeitumfang (Wechselmodell), sind hier Besonderheiten bei der Ermittlung des Barunterhalts zu berücksichtigen. Beide Elternteile erbringen sowohl Betreuungs- als auch Barunterhalt.

Erzielt der betreuende Elternteil ein unterhaltsrechtliches Einkommen, welches das des barunterhaltspflichtigen um ein Mehrfaches übersteigt, kann der betreuende Elternteil zusätzlich barunterhaltspflichtig sein.

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