Gemäß § 1565 BGB gibt es nur einen einzigen Scheidungsgrund: Das Scheitern der Ehe.
Eine Ehe ist dann gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Es findet also im Rahmen der Ehescheidung keine Schuldzuweisung statt. Der die Scheidung begehrende Ehegatte muss einzig und allein ausführen und unter Umständen nachweisen, dass er vom anderen Ehegatten – in der Regel wenigstens ein Jahr – wirtschaftlich und räumlich getrennt lebt.
Sollte der andere Ehegatte auch nach Ablauf des Trennungsjahres der Ehescheidung nicht zustimmen, muss der Antragsteller seinen Scheidungsantrag dem Gericht gegenüber kurz begründen und somit die Zerrüttung der Ehe darstellen. Praktisch stimmt aber der andere Ehegatte der Ehescheidung fast immer im Termin vor dem Amtsgericht zu. Eine fehlende Zustimmung des anderen Ehegatten verhindert die Ehescheidung nicht.
In der Regel müssen die Ehegatten für die Dauer eines Jahres vor der Antragstellung beim Amtsgericht getrennt gelebt haben. Nur in Ausnahmefällen, deren Vorliegen die Rechtsprechung aber beschränkt, ist eine vorfristige Antragstellung möglich. Zum Schutz des anderen Ehegatten prüfen die Gerichte in der Regel den tatsächlichen Ablauf des einjährigen Getrenntlebens genau.
Das einjährige Getrenntleben ist vorgeschrieben. Sie müssen keine drei Jahre getrennt gelebt haben.
Für das Ehescheidungsverfahren ist wenigstens für den Antragsteller eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben.