Im Falle der Trennung und Scheidung bleibt das gemeinsame Sorgerecht der Eltern bestehen. Beide Elternteile tragen nach wie vor gemeinsam Verantwortung für ihre Kinder.

Die Eltern müssen entscheiden, bei welchem Elternteil künftig die Kinder leben werden. Dies geschieht oft einvernehmlich in so genannten Elternvereinbarungen.

Im Streitfall der Eltern kann nur ein Gericht verbindlich Sorgerechtsentscheidungen treffen. Dies gilt auch für einzelne Bereiche der elterlichen Sorge, wie Aufenthaltsbestimmungsrecht, Personensorge, Vermögenssorge. Die Übertragung des gesamten Sorgerechts auf einen Elternteil stellt die absolute Ausnahme dar. Sie erfolgt nur bei Kindeswohlgefährdung oder aber bei übereinstimmenden Anträgen der Eltern. Die Übertragung von einzelnen Teilen der elterlichen Sorge, wie zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht, ist häufiger anzutreffen.

Die Interessen Ihres Kindes vertritt vor Gericht ein Verfahrensbeistand, der so genannte Anwalt des Kindes.

Der Kontakt zu beiden Elternteilen muss den Kindern erhalten bleiben. Je früher es gelingt, ein festes Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil zu vereinbaren, desto besser verarbeiten die Kinder die Trennung ihrer Eltern. Die Eltern mögen hier bitte beachten, dass die Kinder i. d. R. nicht gefragt werden, wenn die Eltern sich trennen.

Im Jahr 2013 erfolgte eine Gesetzesänderung zur Begründung des gemeinsamen Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern. Danach hat der andere Elternteil – in der Praxis regelmäßig der Vater – Anspruch auf Übertragung des gemeinsamen Mitsorgerechts, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es gilt die Vermutung, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl nicht widerspricht.