Eine Ehe wird gemäß § 1565 BGB geschieden, wenn sie gescheitert ist. Sie ist dann gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist.

Demzufolge ist es notwendig, dass die Ehegatten eine räumliche und wirtschaftliche Trennung herbeiführen. Dies ist am einfachsten zu realisieren, wenn ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und dann wirtschaftlich unabhängig vom anderen Ehegatten lebt. Aber auch ein Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Wohnung bei deutlicher Abgrenzung der Wohnbereiche und gleichzeitiger wirtschaftlicher Trennung ist möglich. Dies kann im Einzelfall Nachweisprobleme bereiten.

Der Gesetzgeber hat ein einjähriges Getrenntleben vor Antragstellung vorgesehen. Im Ausnahmefall, bei unzumutbarer Härte, kann eine Ehe auch vor einjähriger Trennung geschieden werden. Eine dreijährige Trennung ist nicht notwendig.