Die Vermögensauseinandersetzung ist eines der schwierigsten Themen im Zusammenhang mit der Trennung und der Ehescheidung. Die Ehegatten beschränken sich nicht darauf einander zu heiraten, sondern treffen auch die vielfältigsten vermögensrechtlichen Entscheidungen zusammen.
In erster Linie ist hier natürlich an das gemeinsame Einfamilienhaus zu denken, das von den Ehegatten und der Familie zum gemeinsamen Wohnen genutzt wird. Häufig gehört dieses Einfamilienhaus den Ehegatten gemeinsam, was juristisch heißt, es besteht Miteigentum zu je ½.
Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens beschäftigt sich kein Gericht der Ehescheidung mit der Auseinandersetzung dieser Miteigentümergemeinschaft. Es handelt sich um keine der so genannten Scheidungsfolgesachen. Die Ehe wird unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen einer Miteigentümergemeinschaft geschieden. Demzufolge ist es notwendig, völlig unabhängig von der Ehescheidung, über die Zukunft dieser Miteigentümergemeinschaft, die Nutzung von Haus und Grundstück, die Kosten oder eine eventuelle Nutzungsentschädigung zu entscheiden. Dies ist oft ausgesprochen schwierig. Welcher Ehegatte ist in der Lage, allein die Kosten für die Kredite aufzubringen? Welcher Ehegatte ist in der Lage, den anderen auszuzahlen? Wenn hier keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, stehen am Ende weitere Gerichtsverfahren, die so genannte Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft und anschließend – mangels Einigung der Miteigentümer – ein Verfahren zur Teilung des Erlöses.
Weiterhin kann die Vermögensauseinandersetzung notwendig werden für die Auseinandersetzung von Firmenbeteiligungen, Rückforderung von Zuwendungen unter den Ehegatten oder der Schwiegereltern, die Behandlung von gemeinsamen Verbindlichkeiten, insbesondere Krediten, Streitigkeiten um Bankkonten und Ersparnisse.
Es ist keinesfalls so, dass die gemeinsamen Vermögen der Ehegatten am Ende der Ehe einfach hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt werden oder aber Schulden einfach hälftig zu teilen sind.